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II 2025 93

Ergänzungsleistungen (Ergänzungsleistungen zur IV)

Sz Verwaltungsgericht · 2026-03-12 · Deutsch SZ
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II 2025 93Entscheid vom 12. März 2026BesetzungDr.iur. Jeremias Fellmann, VizepräsidentDr.oec. Andreas Risi, RichterDr.iur. Frank Lampert, RichterMLaw Valentine Metzger-Otthoffer, a.o. GerichtsschreiberinParteienA.________,verbeiständet durch B.________, Amtsbeistandschaft C.________,Beschwerdeführer,gegenSVA Schwyz,Rubiswilstrasse 8, Postfach, 6431 Schwyz,Vorinstanz,GegenstandErgänzungsleistungen (Ergänzungsleistungen zur IV)Sachverhalt:A.________ (geb. xx.xx.1964) bezieht seit dem Jahr 2010 Ergänzungsleistungen (EL) zur Invalidenversicherung (IV). Mit Schreiben vom 10.Januar 2025 leitete die Ausgleichskasse Schwyz (seit 1.1.2026: Sozialversicherungsanstalt [SVA] Schwyz) eine periodische Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen ein (vgl. Vi-act.21; Art.30 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301] vom 15.1.1971).Mit Verfügung vom 31. März 2025 wurden A.________ ab 1. Januar 2025 monatliche Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 5'574.10 pro Monat (inkl. Prämienvergütung Krankenversicherung) zugesprochen, dies unter Berücksichtigung einer Tagestaxe von Fr. 175.-- (Vi-act. 31). Nach telefonischer Kontaktaufnahme ersuchte A.________ am 23. April 2025 per E-Mail um Berücksichtigung einer Tagestaxe in der Höhe von Fr. 195.-- (Vi-act. 33).Ab 1. Juni 2025 wurden A.________ mit Verfügung vom 27. Mai 2025 alsdann monatliche Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 3'870.10 pro Monat (inkl. Prämienvergütung Krankenversicherung) zugesprochen, dies unter Berücksichtigung anerkannter Ausgaben bei Heimaufenthalt in der Höhe von Fr. 43'435.-- pro Jahr (Vi-act. 36, 37). Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung hat A.________ nicht (Vi-act. 29).Gegen die Verfügung vom 27.Mai 2025 erhob A.________ schriftlich Einsprache (Vi-act. 42). Mit Einspracheentscheid Nr.1381/2025 vom 30.September 2025 wies die SVA Schwyz die Einsprache ab (Vi-act. 49).Mit Beschwerde vom 27.Oktober 2025 gelangt A.________ (Beschwerdeführer) an das Verwaltungsgericht. Er stellt folgende Anträge:Bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen sei weiterhin die Maximaltaxe von (ab 01.01.2025) CHF 195.- pro Tag anzurechnen, die Verfügung vom 27.05.2025 sei aufzuheben und entsprechend neu zu verfügen.Eventualiter sei die grundsätzliche Finanzierung von ausserkantonalen Institutionen zu prüfen.Die SVA (Vorinstanz) beantragt mit Vernehmlassung vom 28. November 2025 die Abweisung der Beschwerde (VG-act. 5). Der Beschwerdeführer hält mit Eingabe vom 14. Januar 2026 an seinem Standpunkt fest (VG-act. 11).Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:Umstritten sind Leistungen gemäss Art.3 ff. des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) vom 6. Oktober 2006.Unter Vorbehalt von hier nicht interessierenden Ausnahmen richtet sich das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 (vgl. Art.1 Abs.1 ELG i.V.m. Art.61 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000).Vor Erlass eines Entscheids prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft insbesondere die Vertretungsbefugnis der Parteivertreter (§27 Abs.1 lit.c VRP).Die Beschwerde für A.________ wurde durch D.________ als Berufsbeiständin a.i. unterzeichnet. Der Beschwerde beigelegt war eine Bestätigung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) E.________ vom 28.Februar 2025, wonach D.________ aufgrund der Abwesenheit von Berufsbeistand F.________ zu dessen Stellvertreterin bestimmt wird (Bf-act.2). Aus der Ernennungsurkunde von F.________ als Berufsbeistand für den Beschwerdeführer vom 28.August 2020 geht ihrerseits hervor, dass die Aufgaben des Beistandes nach Art.394 i.V.m. Art.395 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) vom 10. Dezember 1907 unter anderem die Vertretung des Beschwerdeführers in "administrativen Angelegenheiten […], insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, […], (Sozial-)Versicherungen, […]" umfassen (Bf-act.1). Eine Einschränkung der Handlungsfähigkeit in diesem Aufgabenbereich ist der Ernennungsurkunde nicht zu entnehmen.Die Replik für A.________ wurde durch B.________ als Berufsbeiständin unterzeichnet. Mit der Replik hat die Berufsbeiständin eine Ernennungsurkunde vom 17.Dezember 2025 eingereicht, wobei ihr so weit hier interessierend dieselben Aufgaben übertragen wurden wie sie dem vorherigen Mandatsträger bzw. der vorherigen Mandatsträgerin (a.i.) oblagen. Der Ernennungsurkunde sind weiterhin keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers eingeschränkt ist (vgl. VG-act.10).Gestützt auf die Ernennungsurkunden und die Bestätigung der KESB E.________ vom 28.Februar 2025 waren D.________ und B.________ befugt, den Beschwerdeführer bei der Erledigung der administrativen Angelegenheiten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden und (Sozial-) Versicherungen nach Massgabe von Art.394 i.V.m. Art.395 ZGB zu vertreten. Mithin fungierten D.________ und B.________ im Rahmen dieses übertragenen Aufgabenbereichs als gesetzliche Vertreterinnen des Beschwerdeführers (vgl. BSK ZGB-Biderbost,

II 2025 93

Entscheid vom 12. März 2026

Besetzung

Dr.iur. Jeremias Fellmann, Vizepräsident

Dr.oec. Andreas Risi, RichterDr.iur. Frank Lampert, Richter

MLaw Valentine Metzger-Otthoffer, a.o. Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________,verbeiständet durch B.________, Amtsbeistandschaft C.________,Beschwerdeführer,

gegen

SVA Schwyz,Rubiswilstrasse 8, Postfach, 6431 Schwyz,Vorinstanz,

Gegenstand

Ergänzungsleistungen (Ergänzungsleistungen zur IV)

A.________ (geb. xx.xx.1964) bezieht seit dem Jahr 2010 Ergänzungsleistungen (EL) zur Invalidenversicherung (IV). Mit Schreiben vom 10.Januar 2025 leitete die Ausgleichskasse Schwyz (seit 1.1.2026: Sozialversicherungsanstalt [SVA] Schwyz) eine periodische Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen ein (vgl. Vi-act.21; Art.30 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301] vom 15.1.1971).

Gegen die Verfügung vom 27.Mai 2025 erhob A.________ schriftlich Einsprache (Vi-act. 42). Mit Einspracheentscheid Nr.1381/2025 vom 30.September 2025 wies die SVA Schwyz die Einsprache ab (Vi-act. 49).

Mit Beschwerde vom 27.Oktober 2025 gelangt A.________ (Beschwerdeführer) an das Verwaltungsgericht. Er stellt folgende Anträge:

Bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen sei weiterhin die Maximaltaxe von (ab 01.01.2025) CHF 195.- pro Tag anzurechnen, die Verfügung vom 27.05.2025 sei aufzuheben und entsprechend neu zu verfügen.

Eventualiter sei die grundsätzliche Finanzierung von ausserkantonalen Institutionen zu prüfen.

Umstritten sind Leistungen gemäss Art.3 ff. des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) vom 6. Oktober 2006.Unter Vorbehalt von hier nicht interessierenden Ausnahmen richtet sich das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 (vgl. Art.1 Abs.1 ELG i.V.m. Art.61 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000).Vor Erlass eines Entscheids prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft insbesondere die Vertretungsbefugnis der Parteivertreter (§27 Abs.1 lit.c VRP).Die Beschwerde für A.________ wurde durch D.________ als Berufsbeiständin a.i. unterzeichnet. Der Beschwerde beigelegt war eine Bestätigung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) E.________ vom 28.Februar 2025, wonach D.________ aufgrund der Abwesenheit von Berufsbeistand F.________ zu dessen Stellvertreterin bestimmt wird (Bf-act.2). Aus der Ernennungsurkunde von F.________ als Berufsbeistand für den Beschwerdeführer vom 28.August 2020 geht ihrerseits hervor, dass die Aufgaben des Beistandes nach Art.394 i.V.m. Art.395 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) vom 10. Dezember 1907 unter anderem die Vertretung des Beschwerdeführers in "administrativen Angelegenheiten […], insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, […], (Sozial-)Versicherungen, […]" umfassen (Bf-act.1). Eine Einschränkung der Handlungsfähigkeit in diesem Aufgabenbereich ist der Ernennungsurkunde nicht zu entnehmen.Die Replik für A.________ wurde durch B.________ als Berufsbeiständin unterzeichnet. Mit der Replik hat die Berufsbeiständin eine Ernennungsurkunde vom 17.Dezember 2025 eingereicht, wobei ihr so weit hier interessierend dieselben Aufgaben übertragen wurden wie sie dem vorherigen Mandatsträger bzw. der vorherigen Mandatsträgerin (a.i.) oblagen. Der Ernennungsurkunde sind weiterhin keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers eingeschränkt ist (vgl. VG-act.10).Gestützt auf die Ernennungsurkunden und die Bestätigung der KESB E.________ vom 28.Februar 2025 waren D.________ und B.________ befugt, den Beschwerdeführer bei der Erledigung der administrativen Angelegenheiten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden und (Sozial-) Versicherungen nach Massgabe von Art.394 i.V.m. Art.395 ZGB zu vertreten. Mithin fungierten D.________ und B.________ im Rahmen dieses übertragenen Aufgabenbereichs als gesetzliche Vertreterinnen des Beschwerdeführers (vgl. BSK ZGB-Biderbost,

Unter Vorbehalt von hier nicht interessierenden Ausnahmen richtet sich das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 (vgl. Art.1 Abs.1 ELG i.V.m. Art.61 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000).

Vor Erlass eines Entscheids prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft insbesondere die Vertretungsbefugnis der Parteivertreter (§27 Abs.1 lit.c VRP).Die Beschwerde für A.________ wurde durch D.________ als Berufsbeiständin a.i. unterzeichnet. Der Beschwerde beigelegt war eine Bestätigung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) E.________ vom 28.Februar 2025, wonach D.________ aufgrund der Abwesenheit von Berufsbeistand F.________ zu dessen Stellvertreterin bestimmt wird (Bf-act.2). Aus der Ernennungsurkunde von F.________ als Berufsbeistand für den Beschwerdeführer vom 28.August 2020 geht ihrerseits hervor, dass die Aufgaben des Beistandes nach Art.394 i.V.m. Art.395 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) vom 10. Dezember 1907 unter anderem die Vertretung des Beschwerdeführers in "administrativen Angelegenheiten […], insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, […], (Sozial-)Versicherungen, […]" umfassen (Bf-act.1). Eine Einschränkung der Handlungsfähigkeit in diesem Aufgabenbereich ist der Ernennungsurkunde nicht zu entnehmen.Die Replik für A.________ wurde durch B.________ als Berufsbeiständin unterzeichnet. Mit der Replik hat die Berufsbeiständin eine Ernennungsurkunde vom 17.Dezember 2025 eingereicht, wobei ihr so weit hier interessierend dieselben Aufgaben übertragen wurden wie sie dem vorherigen Mandatsträger bzw. der vorherigen Mandatsträgerin (a.i.) oblagen. Der Ernennungsurkunde sind weiterhin keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers eingeschränkt ist (vgl. VG-act.10).Gestützt auf die Ernennungsurkunden und die Bestätigung der KESB E.________ vom 28.Februar 2025 waren D.________ und B.________ befugt, den Beschwerdeführer bei der Erledigung der administrativen Angelegenheiten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden und (Sozial-) Versicherungen nach Massgabe von Art.394 i.V.m. Art.395 ZGB zu vertreten. Mithin fungierten D.________ und B.________ im Rahmen dieses übertragenen Aufgabenbereichs als gesetzliche Vertreterinnen des Beschwerdeführers (vgl. BSK ZGB-Biderbost,

Die Beschwerde für A.________ wurde durch D.________ als Berufsbeiständin a.i. unterzeichnet. Der Beschwerde beigelegt war eine Bestätigung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) E.________ vom 28.Februar 2025, wonach D.________ aufgrund der Abwesenheit von Berufsbeistand F.________ zu dessen Stellvertreterin bestimmt wird (Bf-act.2). Aus der Ernennungsurkunde von F.________ als Berufsbeistand für den Beschwerdeführer vom 28.August 2020 geht ihrerseits hervor, dass die Aufgaben des Beistandes nach Art.394 i.V.m. Art.395 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) vom 10. Dezember 1907 unter anderem die Vertretung des Beschwerdeführers in "administrativen Angelegenheiten […], insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, […], (Sozial-)Versicherungen, […]" umfassen (Bf-act.1). Eine Einschränkung der Handlungsfähigkeit in diesem Aufgabenbereich ist der Ernennungsurkunde nicht zu entnehmen.

Die Replik für A.________ wurde durch B.________ als Berufsbeiständin unterzeichnet. Mit der Replik hat die Berufsbeiständin eine Ernennungsurkunde vom 17.Dezember 2025 eingereicht, wobei ihr so weit hier interessierend dieselben Aufgaben übertragen wurden wie sie dem vorherigen Mandatsträger bzw. der vorherigen Mandatsträgerin (a.i.) oblagen. Der Ernennungsurkunde sind weiterhin keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers eingeschränkt ist (vgl. VG-act.10).

Gestützt auf die Ernennungsurkunden und die Bestätigung der KESB E.________ vom 28.Februar 2025 waren D.________ und B.________ befugt, den Beschwerdeführer bei der Erledigung der administrativen Angelegenheiten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden und (Sozial-) Versicherungen nach Massgabe von Art.394 i.V.m. Art.395 ZGB zu vertreten. Mithin fungierten D.________ und B.________ im Rahmen dieses übertragenen Aufgabenbereichs als gesetzliche Vertreterinnen des Beschwerdeführers (vgl. BSK ZGB-Biderbost,